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Internationales Steuerrecht

Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, dann sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig und haben damit grundsätzlich Ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu versteuern.

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland zahlen Sie im Fall der beschränkten oder erweitert beschränkten Steuerpflicht für die in Deutschland erzielten Einkünfte in Deutschland Steuern.

Allerdings werden auch die ausländischen Staaten, die in ihrem Land erzielten Einkünfte versteuern.

Somit würden Sie doppelte Steuern zahlen für die gleichen Einkünfte: einmal in Deutschland und einmal im Ausland.

Die Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird im Rahmen des § 34 c EstG oder durch mit dem jeweiligen Staat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Existiert ein DBA, dann sind folgende Fallkonstellationen möglich:

Deutschland aber / und Ausland
stellt frei Progressionsvorbehalt besteuert
besteuert   stellt frei
besteuert Anrechnung ausl. Steuer besteuert
stellt frei Besteuerung trotz DBA stellt frei

Im internationalen Steuerrecht ist unter anderem zusätzlich die Wegzugbesteuerung sowie die Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten.

Die Wegzugbesteuerung versteuert einen fiktiven Verkauf im Privatvermögen gehaltener Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent. Es wird im Zeitpunkt des Wegzugs im Grundsatz eine Veräußerung der Anteile fingiert, was zur Aufdeckung der stillen Reserven in den Anteilen führt. Ab 2022 gilt, dass der Steuerpflichtige in seinem gesamten Leben mindestens 7 Jahre (davor 10 Jahre) unbeschränkt steuerpflichtig war. Auf Antrag kann die Steuer in 7 gleich hohen Jahresraten bezahlt werden. Voraussetzung für die Ratenzahlung ist, dass eine Sicherheit an das Finanzamt geleistet wird. Die Ratenzahlung ist zinsfrei.

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Gewinner einer sich im Ausland befindlichen Kapitalgesellschaft im Inland besteuert, wenn die Gesellschaft passive Einkünfte erzielt, in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und zu mehr als der Hälfte Inländer beteiligt sind.

Darüber hinaus regelt das Außensteuergesetz weitere Gewinnkorrekturen zu Lasten des Steuerpflichtigen, wenn erkennbar ist, dass Gewinne oder Gewinnpotentiale ins Ausland verschoben werden. Zu nennen sind hier beispielsweise die Funktionsverlagerung und nicht angemessene Verrechnungspreise mit nahe stehenden Personen.

Dabei sind folgende Methoden nach den OECD-Verrechnungsgrundsätzen zu unterscheiden:

A. Geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden:

  • Preisvergleiche (Comparable Uncontrolled Price Method)
  • Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method)
  • Kostenaufschlagmethode (Cost Plus Method)

B. Geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethoden

  • Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method)
  • Gewinnvergleichsmethode (Comparable Profits Method)

So wird bei Routineunternehmen, wenn sie zum Beispiel eine reine Vertriebsfunktion ausüben oder bei konzerninternen Verrechnungen von Dienstleistungen, in der Regel die Kostenaufschlagsmethode heranzuziehen sein.

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